Überfallsrecht
Als Überfall bezeichnet man im deutschen Nachbarrecht „Früchte, die von einem Baume oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen“ (§ 911 BGB).
Überfallsrecht
Als Überfall bezeichnet man im deutschen Nachbarrecht „Früchte, die von einem Baume oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen“ (§ 911 BGB).